Kurzinfo
Aktuell
Kuratorium
Projekt
Bilddokumentation
Diashow
Unsere Serviceseite
Unsere Partner
Presse
Impressum
Zurück zur Startseite


Sitz: Mühlenstr. 31, 41460 Neuss
Tel.: 02131/153830
Fax: 02131/25412
Mail: kuratorium@qualis.org

Vorstandsmitglieder des Qualis® Kuratoriums e.V. für diese Wahlperiode sind:

Dr. med. Emanuel Ingenhoven, Vorsitzender
Prof. Dr. med. Jörg Jerosch
PD Dr. med. Ralf Müller-Rath

 

Satzung des QualisKuratoriums e.V.

 

§ 1 Name des Vereins

Der Verein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und führt den Namen QualisKuratorium e.V.

§ 2 Sitz des Vereins

Der Sitz des Vereins ist Neuss.

§ 3 Zweck des Vereins

Die Aufgabe des Vereins ist die Förderung der Qualitätssicherung, Dokumentation und Kommunikation in der Medizin mit dem Ziel einer Optimierung der allgemeinen Patientenversorgung mit Hilfe von multimedialen Kommunikationstechnologien.

Hierzu gehört u.a.

1. die medizinisch-wissenschaftliche Weiterentwicklung von multimedialen Qualitätssicherungsprogrammen (z.B. Qualis®),
2. die technisch-wissenschaftliche Unterstützung beim Aufbau einer wissenschaftlichen Datenbank,
3. die wissenschaftliche Auswertung der in der Datenbank gespeicherten Daten,
4. die Veröffentlichung wissenschaftlicher Erkenntnisse aus den betreuten Projekten,
5. die Förderung einer effizienten Qualitätssicherung der angeschlossenen Ärzte und Institute.

§ 4 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts der §§ 51 ff der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
2. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Ausscheiden von Mitgliedern aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins erfolgen keine Ausschüttungen an Vereinsmitglieder.

§ 5 Mitglieder des Vereins

1. Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden, die geeignet sind dem Zweck des Vereins zu dienen, insbesondere alle Anwender des entwickelten Softwareprogramms (Qualis®-Programm), natürliche und juristische Personen, die mit der Qualis®-Datenbank vernetzt sind. Sie sind stimmberechtigt.
2. Korporative Mitglieder können juristische Personen werden, die aktiv mit dem Verein zusammenarbeiten wollen. Sie sind stimmberechtigt aber nicht wählbar.
3. Assoziierte Mitglieder können juristische Personen des Gesundheitswesens werden, die an der Weiterentwicklung und Verbreitung des Qualis®-Projektes interessiert sind. Sie sind weder stimmberechtigt noch wählbar.
4. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Verein in geeigneter Weise unterstützen wollen. Sie sind weder stimmberechtigt noch wählbar.
5. Korrespondierende Mitglieder können Persönlichkeiten werden, die international das Qualis®-Projekt in Wissenschaft und Praxis fördern. Sie sind weder stimmberechtigt noch wählbar.
6. Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich besonders um die Verwirklichung der Ziele des Vereins verdient gemacht haben. Sie sind weder stimmberechtigt noch wählbar.

§ 6 Aufnahme/Ernennung, Austritt/Ausschluss

1. Anträge für die Aufnahme als ordentliches Mitglied können jederzeit schriftlich gestellt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen eine Ablehnung kann der Antragsteller binnen 4 Wochen nach Zugang des Bescheids beim Vorstand Einspruch einlegen.
2. Über die Aufnahme von Korporativen Mitgliedern, Assoziierten Mitgliedern und Fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
3. Die  Ernennung zum Korrespondierenden Mitglied und zum Ehrenmitglied beschließt der Vorstand.
4. Die Mitgliedschaft endet
 
a) durch Austritt, der nur durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von mindestens 3 Kalendermonaten zum Jahresende erklärt werden kann;
b) ohne Kündigung, wenn ein Anwender des Qualis®-Programms über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten keine Daten in die wissenschaftliche Datenbank überspielt hat, wobei der Vorstand in begründeten Ausnahmefällen die Frist von 6 Monaten verlängern kann;
c) durch Tod; bei juristischen Personen durch Auflösung;
d) durch Beschluss des Vorstandes aus wichtigem Grund, insbesondere bei einem Verstoß eines Mitgliedes gegen die Vereinsinteressen. Gegen den Beschluss kann das ausgeschlossene Mitglied beim Vorstand Einspruch einlegen;
e) bei einem Korporativen, Assoziierten, Fördernden oder Korrespondierenden Mitglied sowie bei Ehrenmitgliedern durch Erklärung des Mitgliedes oder durch Beschluss des Vorstandes.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

1. Die Höhe und die Fälligkeit des Jahresbeitrags werden für die einzelnen Mitgliedergruppen vom Vorstand nach pflichtgemäßen Ermessen festgesetzt.
2. Jedes Ordentliche, Korporative und Assoziierte Mitglied ist zur Zahlung des festgelegten Jahresbeitrags verpflichtet. Das Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Der Vorstand setzt den Jahresbeitrag für jedes Fördernde Mitglied fest.
4. Korrespondierende Mitglieder und Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mindestens einmal jährlich durch den Vorstand mit einer Ladungsfrist von wenigstens 3 Wochen. Vor der Sitzung erhalten die Mitglieder eine Tagesordnung. Ort und Zeitpunkt der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand.
2. Der Vorstand kann bei Bedarf eine außerordentliche Mitgliederversammlung schriftlich mit einer Ladungsfrist von mindestens 3 Wochen unter Angabe der Beratungspunkte einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitgliedern es verlangt.
3. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstandsvorsitzenden eingehen.
4. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung einem seiner Stellvertreter. Dieser kann Gäste zulassen.
5.

Die Mitgliederversammlung ist unter folgenden Voraussetzungen beschlussfähig:
Beträgt die Gesamtzahl der stimmberechtigten Mitglieder weniger als einhundert, müssen wenigstens 20% dieser Mitglieder anwesend sein.
Beträgt die Gesamtzahl der stimmberechtigten Mitglieder einhundert oder mehr, müssen wenigstens 10% dieser Mitglieder anwesend sein.

6. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
8. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
 
a)
Wahl der Mitglieder des Vorstandes;
b)
Beschluss über die Auflösung des Vereins;
c)
Gedankenaustausch zum Projekt Qualis®.

§ 10 Der Vorstand (gemäß §26 BGB)

1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden.
2. Der Urheber des Qualis®-Projekts Dr. Emanuel Ingenhoven oder ein von ihm Benannter, dessen Benennung durch ihn jederzeit widerrufen werden kann, ist Vorstandsvorsitzender. Er schlägt die Mitglieder des Vorstands vor. Diese müssen durch die Mitgliedsversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bestätigt werden.
3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
4. Die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds endet mit dem Ablauf der Bestellung, auf schriftlichen Wunsch dieses Vorstandsmitglieds mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Quartals, durch Tod oder mit der Abberufung durch den Vorstandsvorsitzenden aus wichtigem Grund.
5. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte drei Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende des Vorstands.
6. Der Vorstand tagt regelmäßig. Ort und Zeitpunkt werden vom Vorsitzenden bestimmt. Darüber hinaus hat jedes Vorstandsmitglied das Recht, jederzeit die Einberufung einer Sitzung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe zu beantragen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn mindestens ein weiteres Vorstandsmitglied zustimmt.
7. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung in der die Organisation und die Verteilung der Aufgabenbereiche innerhalb des Vorstands geregelt sind. Er bestellt den Abschlussprüfer. Er kann einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin bestellen.
8. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der Vorstandsmitglieder gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend und der Vorstandsvorsitzende einbezogen ist. Bei  Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
9. Der Vorstandsvorsitzende vertritt den Verein allein, die weiteren Vorstandsmitglieder vertreten ihn jeweils gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied.
10. Die Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten.

§ 11 Beiräte

Der Vorstand kann Beiräte benennen, die aufgabenbezogen und zeitbezogen tätig werden. Beiratsmitglieder müssen keine Vereinsmitglieder sein.

§ 12 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13 Satzungsänderung, Auflösung des Vereins

1. Satzungsänderungen werden durch den Vorstand beschlossen. Der Vorstandsvorsitzende hat ein Vetorecht.
2. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins wird von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder auf einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung gefasst. Er bedarf in seiner Wirksamkeit der Zustimmung des Vorstandes. Der Vorstand kann über die Zustimmung nicht gegen die Stimme des Vorstandsvorsitzenden beschließen.
3. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen einer als steuerlich gemeinnützig anerkannten Körperschaft zu, die es selbstlos unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Qualitätsverbesserung der allgemeinen Patientenversorgung in der Medizin zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts durchgeführt werden.
4. Eine Zuwendung von Vermögen oder Vermögensvorteile an Mitglieder des Verein ist ausgeschlossen.

§ 14 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Neuss.

§ 15 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein oder diese Satzung eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder Lücke gilt das als vereinbart, was dem von den Beteiligten Gewolltem am nächsten kommt.

Neuss, den    20.10.1999