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Sitz: Mühlenstr. 31, 41460 Neuss
Tel.: 02131/153830
Fax: 02131/25412
Mail: kuratorium@qualis.org
Vorstandsmitglieder des Qualis® Kuratoriums
e.V. für diese Wahlperiode sind:
Dr. med. Emanuel Ingenhoven, Vorsitzender
Prof. Dr. med. Jörg Jerosch
PD Dr. med. Ralf Müller-Rath
Satzung des QualisKuratoriums e.V.
§ 1 Name des Vereins
Der Verein hat die Rechtsform eines
eingetragenen Vereins und führt den Namen QualisKuratorium e.V.
§ 2 Sitz des Vereins
Der Sitz des Vereins ist Neuss.
§ 3 Zweck des Vereins
Die Aufgabe des Vereins ist die Förderung
der Qualitätssicherung, Dokumentation und Kommunikation in der
Medizin mit dem Ziel einer Optimierung der allgemeinen Patientenversorgung
mit Hilfe von multimedialen Kommunikationstechnologien.
Hierzu gehört u.a.
| 1. |
die medizinisch-wissenschaftliche
Weiterentwicklung von multimedialen Qualitätssicherungsprogrammen
(z.B. Qualis®), |
| 2. |
die technisch-wissenschaftliche
Unterstützung beim Aufbau einer wissenschaftlichen Datenbank, |
| 3. |
die wissenschaftliche Auswertung
der in der Datenbank gespeicherten Daten, |
| 4. |
die Veröffentlichung wissenschaftlicher
Erkenntnisse aus den betreuten Projekten, |
| 5. |
die Förderung einer effizienten
Qualitätssicherung der angeschlossenen Ärzte und Institute. |
§ 4 Gemeinnützigkeit
| 1. |
Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
der §§ 51 ff der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig,
er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. |
| 2. |
Die Mitglieder des Vereins erhalten
keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden. Bei Ausscheiden von Mitgliedern aus dem Verein oder
bei Auflösung des Vereins erfolgen keine Ausschüttungen an
Vereinsmitglieder. |
§ 5 Mitglieder des Vereins
| 1. |
Ordentliche Mitglieder
können natürliche Personen werden, die geeignet sind dem Zweck
des Vereins zu dienen, insbesondere alle Anwender des entwickelten
Softwareprogramms (Qualis®-Programm), natürliche und juristische
Personen, die mit der Qualis®-Datenbank vernetzt sind. Sie
sind stimmberechtigt. |
| 2. |
Korporative Mitglieder können
juristische Personen werden, die aktiv mit dem Verein zusammenarbeiten
wollen. Sie sind stimmberechtigt aber nicht wählbar. |
| 3. |
Assoziierte Mitglieder
können juristische Personen des Gesundheitswesens werden,
die an der Weiterentwicklung und Verbreitung des Qualis®-Projektes
interessiert sind. Sie sind weder stimmberechtigt noch wählbar. |
| 4. |
Fördernde Mitglieder können
natürliche und juristische Personen werden, die den Verein
in geeigneter Weise unterstützen wollen. Sie sind weder stimmberechtigt
noch wählbar. |
| 5. |
Korrespondierende Mitglieder
können Persönlichkeiten werden, die international
das Qualis®-Projekt in Wissenschaft und Praxis fördern. Sie
sind weder stimmberechtigt noch wählbar. |
| 6. |
Ehrenmitglieder können
Personen werden, die sich besonders um die Verwirklichung
der Ziele des Vereins verdient gemacht haben. Sie sind weder
stimmberechtigt noch wählbar. |
§ 6 Aufnahme/Ernennung, Austritt/Ausschluss
| 1. |
Anträge für die Aufnahme als ordentliches
Mitglied können jederzeit schriftlich gestellt werden. Über
den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen eine Ablehnung
kann der Antragsteller binnen 4 Wochen nach Zugang des Bescheids
beim Vorstand Einspruch einlegen. |
| 2. |
Über die Aufnahme von Korporativen
Mitgliedern, Assoziierten Mitgliedern und Fördernden Mitgliedern
entscheidet der Vorstand. |
| 3. |
Die Ernennung zum Korrespondierenden
Mitglied und zum Ehrenmitglied beschließt der Vorstand. |
| 4. |
Die Mitgliedschaft endet |
| |
| a) |
durch Austritt, der nur durch
eingeschriebenen Brief mit einer Frist von mindestens
3 Kalendermonaten zum Jahresende erklärt werden kann; |
| b) |
ohne Kündigung, wenn ein
Anwender des Qualis®-Programms über einen Zeitraum von
mehr als 6 Monaten keine Daten in die wissenschaftliche
Datenbank überspielt hat, wobei der Vorstand in begründeten
Ausnahmefällen die Frist von 6 Monaten verlängern kann; |
| c) |
durch Tod; bei juristischen
Personen durch Auflösung; |
| d) |
durch Beschluss des Vorstandes
aus wichtigem Grund, insbesondere bei einem Verstoß
eines Mitgliedes gegen die Vereinsinteressen. Gegen
den Beschluss kann das ausgeschlossene Mitglied beim
Vorstand Einspruch einlegen; |
| e) |
bei einem Korporativen, Assoziierten,
Fördernden oder Korrespondierenden Mitglied sowie bei
Ehrenmitgliedern durch Erklärung des Mitgliedes oder
durch Beschluss des Vorstandes. |
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§ 7 Mitgliedsbeiträge
| 1. |
Die Höhe und die Fälligkeit des
Jahresbeitrags werden für die einzelnen Mitgliedergruppen
vom Vorstand nach pflichtgemäßen Ermessen festgesetzt. |
| 2. |
Jedes Ordentliche, Korporative
und Assoziierte Mitglied ist zur Zahlung des festgelegten
Jahresbeitrags verpflichtet. Das Beitragsjahr ist das Kalenderjahr. |
| 3. |
Der Vorstand setzt den Jahresbeitrag
für jedes Fördernde Mitglied fest. |
| 4. |
Korrespondierende Mitglieder und
Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag. |
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
| 1. |
die Mitgliederversammlung, |
| 2. |
der Vorstand. |
§ 9 Mitgliederversammlung
| 1. |
Die Einberufung einer
ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mindestens
einmal jährlich durch den Vorstand mit einer Ladungsfrist
von wenigstens 3 Wochen. Vor der Sitzung erhalten die Mitglieder
eine Tagesordnung. Ort und Zeitpunkt der Mitgliederversammlung
bestimmt der Vorstand. |
| 2. |
Der Vorstand kann bei
Bedarf eine außerordentliche Mitgliederversammlung schriftlich
mit einer Ladungsfrist von mindestens 3 Wochen unter Angabe
der Beratungspunkte einberufen. Er ist dazu verpflichtet,
wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitgliedern es verlangt. |
| 3. |
Anträge zur Tagesordnung
müssen spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim
Vorstandsvorsitzenden eingehen. |
| 4. |
Die Leitung der Mitgliederversammlung
obliegt dem Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung
einem seiner Stellvertreter. Dieser kann Gäste zulassen. |
| 5. |
Die Mitgliederversammlung ist
unter folgenden Voraussetzungen beschlussfähig:
Beträgt die Gesamtzahl der stimmberechtigten Mitglieder
weniger als einhundert, müssen wenigstens 20% dieser Mitglieder
anwesend sein.
Beträgt die Gesamtzahl der stimmberechtigten Mitglieder
einhundert oder mehr, müssen wenigstens 10% dieser Mitglieder
anwesend sein.
|
| 6. |
Bei Beschlüssen und
Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. |
| 7. |
Über die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen,
die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen
ist. |
| 8. |
Aufgaben der Mitgliederversammlung
sind |
| |
|
a)
|
Wahl der Mitglieder des Vorstandes; |
|
b)
|
Beschluss über die Auflösung
des Vereins; |
|
c)
|
Gedankenaustausch zum Projekt
Qualis®. |
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§ 10 Der Vorstand (gemäß §26 BGB)
| 1. |
Der Vorstand besteht aus mindestens
drei und höchstens sieben Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. |
| 2. |
Der Urheber des Qualis®-Projekts
Dr. Emanuel Ingenhoven oder ein von ihm Benannter, dessen
Benennung durch ihn jederzeit widerrufen werden kann, ist
Vorstandsvorsitzender. Er schlägt die Mitglieder des Vorstands
vor. Diese müssen durch die Mitgliedsversammlung mit einfacher
Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bestätigt
werden. |
| 3. |
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder
beträgt 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. |
| 4. |
Die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds
endet mit dem Ablauf der Bestellung, auf schriftlichen Wunsch
dieses Vorstandsmitglieds mit einer Frist von 3 Monaten zum
Ende eines Quartals, durch Tod oder mit der Abberufung durch
den Vorstandsvorsitzenden aus wichtigem Grund. |
| 5. |
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte
drei Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden. Bei Stimmengleichheit
entscheidet der Vorsitzende des Vorstands. |
| 6. |
Der Vorstand tagt regelmäßig. Ort
und Zeitpunkt werden vom Vorsitzenden bestimmt. Darüber hinaus
hat jedes Vorstandsmitglied das Recht, jederzeit die Einberufung
einer Sitzung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der
Gründe zu beantragen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn mindestens
ein weiteres Vorstandsmitglied zustimmt. |
| 7. |
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung
in der die Organisation und die Verteilung der Aufgabenbereiche
innerhalb des Vorstands geregelt sind. Er bestellt den Abschlussprüfer.
Er kann einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin bestellen. |
| 8. |
Die Beschlüsse des Vorstands werden
mit einfacher Mehrheit der Vorstandsmitglieder gefasst. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder
anwesend und der Vorstandsvorsitzende einbezogen ist. Bei
Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. |
| 9. |
Der Vorstandsvorsitzende vertritt
den Verein allein, die weiteren Vorstandsmitglieder vertreten
ihn jeweils gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied. |
| 10. |
Die Vorstandsmitglieder können
für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten. |
§ 11 Beiräte
Der Vorstand kann Beiräte benennen,
die aufgabenbezogen und zeitbezogen tätig werden. Beiratsmitglieder
müssen keine Vereinsmitglieder sein.
§ 12 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 13 Satzungsänderung, Auflösung des Vereins
| 1. |
Satzungsänderungen werden durch
den Vorstand beschlossen. Der Vorstandsvorsitzende hat ein
Vetorecht. |
| 2. |
Der Beschluss über die Auflösung
des Vereins wird von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder auf
einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung gefasst.
Er bedarf in seiner Wirksamkeit der Zustimmung des Vorstandes.
Der Vorstand kann über die Zustimmung nicht gegen die Stimme
des Vorstandsvorsitzenden beschließen. |
| 3. |
Im Falle der Auflösung des Vereins
oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen
einer als steuerlich gemeinnützig anerkannten Körperschaft
zu, die es selbstlos unmittelbar und ausschließlich für die
Förderung der Qualitätsverbesserung der allgemeinen Patientenversorgung
in der Medizin zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige
Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des
Finanzamts durchgeführt werden. |
| 4. |
Eine Zuwendung von Vermögen oder
Vermögensvorteile an Mitglieder des Verein ist ausgeschlossen. |
§ 14 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Neuss.
§ 15 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung
unwirksam sein oder diese Satzung eine Lücke enthalten, so bleibt
die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Anstelle der unwirksamen Bestimmung
oder Lücke gilt das als vereinbart, was dem von den Beteiligten
Gewolltem am nächsten kommt.
Neuss, den 20.10.1999
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