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Endnutzer-Lizenzvertrag
für Qualis®-Computerprogramme für die Medizin
zwischen
der Qualis GmbH,
Mühlenstr. 31
41460 Neuss
(nachfolgend Lizenzgeber genannt)
und
Ihnen
(nachfolgend Lizenznehmer genannt).
§ 1 – Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrags
ist
- die Übertragung von Nutzungsrechten an der Qualis®-Software
an den Lizenznehmer zum Zwecke der Nutzung durch diesen,
- die Qualis®-Software sowie die Kopie des Qualis®-Computerprogramms
mit Programmbeschreibung und Bedienungsanleitung als Download.
- die Regelung der Rechte und Pflichten der Vertragspartner.
§ 2 - Nutzungsrechte
- Der Lizenzgeber verschafft dem Lizenznehmer ein nicht
ausschließliches Nutzungsrecht der Qualis®-Software.
- Das Nutzungsrecht berechtigt den Lizenznehmer das Computerprogramm
auf einem einzelnen Computer zu installieren und zu verwenden.
Software-Umgebung und Hardware-Voraussetzungen sind auf
der Downloadseite von Qualis präzisiert.
- Der Lizenznehmer ist ferner berechtigt, eine Kopie des
Computerprogramms auf einer Speichervorrichtung, wie z.B.
einem Netzwerk-Server, zu speichern oder zu installieren,
wenn diese Kopie ausschließlich dazu verwendet wird, das
Computerprogramm über ein internes Netzwerk auf einem
anderen Computer zu installieren oder auszuführen.
- Das Programm oder Teile davon dürfen nicht kostenpflichtig
oder kostenfrei weitergegeben, lizenziert, vermietet,
verändert, übersetzt, angepasst oder veröffentlicht werden.
Das Softwareprodukt darf weder im Gesamten noch in Teilen
disassembliert, dekompiliert oder auf andere Weise in
allgemein lesbare Form zurückgewandelt werden.
- Das Eigentum und die Urheberrechte oder sonstige Schutzrechte
an dem Softwareprodukt sowie den Dokumentationen, Handbüchern
und Bedienungsanleitungen verbleiben nach wie vor beim
Lizenzgeber.
- Der Download und die Nutzung der aktuellen Version von
Qualis® ist kostenfrei. Der Lizenzgeber behält sich aber
vor, die Erhebung von Lizenzgebühren zu prüfen und gegebenenfalls
- verbunden mit einem Update von Qualis® - Lizenzgebühren
zu erheben.
- Die Vernetzungsoption von Qualis® zum Zwecke der Datensammlung
und Statistik von Behandlungen und Operationen steht kostenfrei
nur Mitgliedern des Bundesverbandes für ambulante Arthroskopie
(BVASK e.V.) zur Verfügung. Die hierfür notwendigen Kennungen
erhalten BVASK-Mitglieder bei der Geschäftsstelle des
Verbandes.
- Zum Zweck der ärztlichen Qualitätssicherung können auch
andere Verbände, Körperschaften oder Institutionen im
Gesundheitswesen Qualis® nutzen. Hierüber sind Absprachen
mit dem QualisKuratorium e.V. und der Qualis GmbH zu treffen.
§ 3 - Gewährleistung
- Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer den Download
der für ihn lizenzierten Qualis®-Software, die vor der
Freigabe auf ihre Tauglichkeit unter normalen Betriebsbedingungen
und bei normaler Materialausführung getestet wurde.
- Um Inkompatibilitäten vorzubeugen, ist die lizenzierte
Qualis®-Software möglichst auf einem eigens hierfür bereitgestellten
Rechner zu installieren. Nur durch den Lizenzgeber freigegebene
Fremdsoftware darf auf diesem Rechner zusätzlich installiert
werden.
- Angaben über die Eignung des Programms ergeben sich
ausschließlich aus dem Bedienungshandbuch.
- Nach dem Stand der Technik ist es nicht möglich, Computer-Software
zu erstellen, die in allen Anwendungen und Kombinationen
fehlerfrei arbeitet. Gegenstand dieses Vertrags ist deshalb
nur ein Computerprogramm, das im Sinne der Programmbeschreibung
und der Benutzeranleitung grundsätzlich verwendbar ist.
- Der Lizenzgeber übernimmt daher keine weitergehende
Haftung für die Fehlerfreiheit des Computerprogramms.
Insbesondere übernimmt der Lizenzgeber keine Gewähr dafür,
dass das Computerprogramm den Anforderungen und Zwecken
des Lizenznehmers genügt oder mit anderen von ihm ausgewählten
Programmen zusammenarbeitet. Die Verantwortung für die
richtige Auswahl und die Folgen der Benutzung des Computerprogramms
sowie der damit beabsichtigten oder erzielten Ergebnisse
trägt der Lizenznehmer.
- Insbesondere übernimmt der Lizenzgeber keinerlei Verantwortung
für die Richtigkeit der medizinischen Inhalte von Qualis®.
Es obliegt alleine dem Lizenznehmer eine korrekte medizinische
Dokumentation anzufertigen.
- Die Verwendung des Computerprogramms, ob als Einzelplatzinstallation
oder in einem Netzwerk, geschieht auch in technischer
Hinsicht vollständig auf eigenes Risiko und eigene Verantwortung.
§ 4 – Haftung
- Die Haftung des Lizenzgebers für Schäden jeder Art wird
auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Das gilt
auch für das Verschulden Dritter, für die der Lizenzgeber
einstehen muss.
- Dem Lizenznehmer ist bekannt, dass er im Rahmen seiner
Schadenminderungspflicht insbesondere für regelmäßige
Sicherungen seiner Daten zu sorgen hat und im Falle eines
vermuteten Programmfehlers alle zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen
ergreifen muss.
§ 5 - Update der Qualis®-Software
- Dieser Endbenutzer-Lizenzvertrag gilt auch für alle
Upgrades und Updates zum Softwareprodukt. Stellt der Lizenzgeber
eine verbesserte oder erweiterte Version des Computerprogramms
im Rahmen der Weiterentwicklung zur Verfügung (Update),
so ersetzt diese Version die bis zu diesem Zeitpunkt vertragsgegenständliche
Version der Qualis®-Software; ebenso können sich die im
Anhang zu diesem Vertrag präzisierte Software-Umgebung
und die Hardware-Voraussetzungen ändern. § 2 gilt entsprechend.
Die Laufzeit des Vertrags bleibt hiervon unberührt.
- Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, die Qualis®-Systemarchitektur
zu modifizieren, um die jeweils am Markt verfügbaren Möglichkeiten
der Hardware- und Softwareprodukte bestmöglich auszunutzen.
§ 6 – Vertragsdauer, Kündigung
- Der Vertrag tritt mit Download des Programms in Kraft
und gilt nur für die heruntergeladene Version von Qualis®.
Er gilt auf unbestimmte Zeit geschlossen.
- Mit jeder Programmänderung - auch bei Zurverfügungstellung
von Updates - wird der Vertrag erneut abgeschlossen und
es erlischt die Gültigkeit des bisherigen Vertrages.
- Der Lizenzgeber behält sich vor, Vertragsinhalte jederzeit
abzuändern.
- Mit dem Herunterladen von Updates oder des gesamten
Qualis®- Programms erkennt der Lizenznehmer die Gültigkeit
des Lizenzvertrages an.
§ 7 – Salvatorische Klausel
- Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein
oder werden oder der Vertrag eine Lücke enthalten, so
bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen
hiervon unberührt.
- Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame
Bestimmung als vereinbart, die der von den Parteien gewollten
wirtschaftlich am nächsten kommt; das gleiche gilt im
Falle einer Lücke.
§ 8 - Gerichtsstand
Die Parteien werden im Falle von Streitigkeiten
zunächst versuchen, eine gütliche Einigung herbeizuführen.
Im Übrigen gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Unter Vollkaufleuten
ist der Gerichtsstand Neuss.
§ 9 – Übergangsvorschrift
Der Lizenzgeber ist berechtigt, die
Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf eine Qualis®-Vertriebsgesellschaft
zu übertragen. Gleiches gilt für eine Gesellschaft, die
der Lizenzgeber mit dem Vertrieb von Qualis® beauftragt
hat.
Neuss, den 21.10.2009
Qualis GmbH
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