|
Endnutzer-Lizenzvertrag
für Qualis®-Computerprogramme für die Medizin
zwischen
der Qualis GmbH,
Mühlenstr. 31
41460 Neuss
(nachfolgend Lizenzgeber genannt)
und
Ihnen
(nachfolgend Lizenznehmer genannt).
§ 1 – Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrags ist
- die Übertragung von Nutzungsrechten an der Qualis®-Software
an den Lizenznehmer zum Zwecke der Nutzung durch diesen,
- die Qualis®-Software sowie die Kopie des Qualis®-Computerprogramms
mit Programmbeschreibung und Bedienungsanleitung als Download.
- die Regelung der Rechte und Pflichten der Vertragspartner.
§ 2 - Nutzungsrechte
- Der Lizenzgeber verschafft dem Lizenznehmer ein nicht ausschließliches
Nutzungsrecht der Qualis®-Software.
- Das Nutzungsrecht berechtigt den Lizenznehmer das Computerprogramm
auf einem einzelnen Computer zu installieren und zu verwenden.
Software-Umgebung und Hardware-Voraussetzungen sind auf der
Downloadseite von Qualis präzisiert.
- Der Lizenznehmer ist ferner berechtigt, eine Kopie des Computerprogramms
auf einer Speichervorrichtung, wie z.B. einem Netzwerk-Server,
zu speichern oder zu installieren, wenn diese Kopie ausschließlich
dazu verwendet wird, das Computerprogramm über ein internes
Netzwerk auf einem anderen Computer zu installieren oder auszuführen.
- Das Programm oder Teile davon dürfen nicht kostenpflichtig
oder kostenfrei weitergegeben, lizenziert, vermietet, verändert,
übersetzt, angepasst oder veröffentlicht werden. Das Softwareprodukt
darf weder im Gesamten noch in Teilen disassembliert, dekompiliert
oder auf andere Weise in allgemein lesbare Form zurückgewandelt
werden.
- Das Eigentum und die Urheberrechte oder sonstige Schutzrechte
an dem Softwareprodukt sowie den Dokumentationen, Handbüchern
und Bedienungsanleitungen verbleiben nach wie vor beim Lizenzgeber.
- Der Download und die Nutzung der aktuellen Version von Qualis®
ist kostenfrei. Der Lizenzgeber behält sich aber vor, die Erhebung
von Lizenzgebühren zu prüfen und gegebenenfalls - verbunden
mit einem Update von Qualis® - Lizenzgebühren zu erheben.
- Die Vernetzungsoption von Qualis® zum Zwecke der Datensammlung
und Statistik von Behandlungen und Operationen steht kostenfrei
nur Mitgliedern des Bundesverbandes für ambulante Arthroskopie
(BVASK e.V.) zur Verfügung. Die hierfür notwendigen Kennungen
erhalten BVASK-Mitglieder bei der Geschäftsstelle des Verbandes.
- Zum Zweck der ärztlichen Qualitätssicherung können auch andere
Verbände, Körperschaften oder Institutionen im Gesundheitswesen
Qualis® nutzen. Hierüber sind Absprachen mit dem QualisKuratorium
e.V. und der Qualis GmbH zu treffen.
§ 3 - Gewährleistung
- Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer den Download der
für ihn lizenzierten Qualis®-Software, die vor der Freigabe
auf ihre Tauglichkeit unter normalen Betriebsbedingungen und
bei normaler Materialausführung getestet wurde.
- Um Inkompatibilitäten vorzubeugen, ist die lizenzierte Qualis®-Software
möglichst auf einem eigens hierfür bereitgestellten Rechner
zu installieren. Nur durch den Lizenzgeber freigegebene Fremdsoftware
darf auf diesem Rechner zusätzlich installiert werden.
- Angaben über die Eignung des Programms ergeben sich ausschließlich
aus dem Bedienungshandbuch.
- Nach dem Stand der Technik ist es nicht möglich, Computer-Software
zu erstellen, die in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei
arbeitet. Gegenstand dieses Vertrags ist deshalb nur ein Computerprogramm,
das im Sinne der Programmbeschreibung und der Benutzeranleitung
grundsätzlich verwendbar ist.
- Der Lizenzgeber übernimmt daher keine weitergehende Haftung
für die Fehlerfreiheit des Computerprogramms. Insbesondere
übernimmt der Lizenzgeber keine Gewähr dafür, dass das Computerprogramm
den Anforderungen und Zwecken des Lizenznehmers genügt oder
mit anderen von ihm ausgewählten Programmen zusammenarbeitet.
Die Verantwortung für die richtige Auswahl und die Folgen der
Benutzung des Computerprogramms sowie der damit beabsichtigten
oder erzielten Ergebnisse trägt der Lizenznehmer.
- Insbesondere übernimmt der Lizenzgeber keinerlei Verantwortung
für die Richtigkeit der medizinischen Inhalte von Qualis®. Es
obliegt alleine dem Lizenznehmer eine korrekte medizinische
Dokumentation anzufertigen.
- Die Verwendung des Computerprogramms, ob als Einzelplatzinstallation
oder in einem Netzwerk, geschieht auch in technischer Hinsicht
vollständig auf eigenes Risiko und eigene Verantwortung.
§ 4 – Haftung
- Die Haftung des Lizenzgebers für Schäden jeder Art wird auf
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Das gilt auch für
das Verschulden Dritter, für die der Lizenzgeber einstehen muss.
- Dem Lizenznehmer ist bekannt, dass er im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht
insbesondere für regelmäßige Sicherungen seiner Daten zu sorgen
hat und im Falle eines vermuteten Programmfehlers alle zusätzlichen
Sicherungsmaßnahmen ergreifen muss.
§ 5 - Update der Qualis®-Software
- Dieser Endbenutzer-Lizenzvertrag gilt auch für alle Upgrades
und Updates zum Softwareprodukt. Stellt der Lizenzgeber eine
verbesserte oder erweiterte Version des Computerprogramms im
Rahmen der Weiterentwicklung zur Verfügung (Update), so ersetzt
diese Version die bis zu diesem Zeitpunkt vertragsgegenständliche
Version der Qualis®-Software; ebenso können sich die im Anhang
zu diesem Vertrag präzisierte Software-Umgebung und die Hardware-Voraussetzungen
ändern. § 2 gilt entsprechend. Die Laufzeit des Vertrags bleibt
hiervon unberührt.
- Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, die Qualis®-Systemarchitektur
zu modifizieren, um die jeweils am Markt verfügbaren Möglichkeiten
der Hardware- und Softwareprodukte bestmöglich auszunutzen.
§ 6 – Vertragsdauer, Kündigung
- Der Vertrag tritt mit Download des Programms in Kraft und
gilt nur für die heruntergeladene Version von Qualis®. Er gilt
auf unbestimmte Zeit geschlossen.
- Mit jeder Programmänderung - auch bei Zurverfügungstellung
von Updates - wird der Vertrag erneut abgeschlossen und es erlischt
die Gültigkeit des bisherigen Vertrages.
- Der Lizenzgeber behält sich vor, Vertragsinhalte jederzeit
abzuändern.
- Mit dem Herunterladen von Updates oder des gesamten Qualis®-
Programms erkennt der Lizenznehmer die Gültigkeit des Lizenzvertrages
an.
§ 7 – Salvatorische Klausel
- Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder
werden oder der Vertrag eine Lücke enthalten, so bleibt die
Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
- Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung
als vereinbart, die der von den Parteien gewollten wirtschaftlich
am nächsten kommt; das gleiche gilt im Falle einer Lücke.
§ 8 - Gerichtsstand
Die Parteien werden im Falle von Streitigkeiten
zunächst versuchen, eine gütliche Einigung herbeizuführen. Im
Übrigen gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Unter Vollkaufleuten
ist der Gerichtsstand Neuss.
§ 9 – Übergangsvorschrift
Der Lizenzgeber ist berechtigt, die Rechte
und Pflichten aus diesem Vertrag auf eine Qualis®-Vertriebsgesellschaft
zu übertragen. Gleiches gilt für eine Gesellschaft, die der Lizenzgeber
mit dem Vertrieb von Qualis® beauftragt hat.
Neuss, den 21.10.2009
Qualis GmbH
|